OLG Naumburg - Urteil vom 06.05.2020
2 U 205/19 Lw
Normen:
BGB § 585a;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Lw 8/18

Anforderungen an die Bestimmtheit eines LandpachtvertragesZulässigkeit der Bezugnahme auf der Vertragsurkunde beigefügter Anlagen

OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 205/19 Lw

DRsp Nr. 2021/14359

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Landpachtvertrages Zulässigkeit der Bezugnahme auf der Vertragsurkunde beigefügter Anlagen

1. Es stellt im Hinblick auf die Vorschrift des § 585a BGB keinen Verstoß gegen die Schriftform des Landpachtvertrages dar, wenn der Pachtgegenstand durch Verweis auf die "Anlage 1" bestimmt und der Vertragsurkunde eine "Anlage zum Pachtvertrag" mit der Auflistung aller verpachteten Grundstücke beigeheftet wird. 2. Der Pachtpreis in einem Landpachtvertrag ist hinreichend bestimmbar, wenn er als Jahrespachtzins und differenziert zwischen Ackerland und Grünland jeweils in Euro je Bodenpunkt und Hektar angegeben wird; das gilt auch dann, wenn in der Auflistung der verpachteten Grundstücke lediglich die Nutzungsart und die Flächengröße, nicht aber die jeweiligen Bodenpunktzahlen angegeben sind. Die Ermittlung der Bodenpunktzahl eines Grundstücks ist objektiv möglich und bedarf keiner weiteren Willensbetätigung der Vertragsparteien.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.