OLG Koblenz vom 05.08.2010
2 U 159/10
Normen:
BGB § 550; BGB § 566;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 205/09

Anforderungen an die Bestimmtheit eines schriftlich abgeschlossenen Mietvertrages

OLG Koblenz, vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 U 159/10

DRsp Nr. 2010/19055

Anforderungen an die Bestimmtheit eines schriftlich abgeschlossenen Mietvertrages

1. § 550 BGB dient nicht in erster Linie den Interessen der Vertragsparteien. Im Vordergrund steht das Interesse eines etwaigen Grundstückserwerbers, sich vollständig über die Mietverträge zu unterrichten, in die er nach § 566 BGB mit Rechten und Pflichten eintritt. Daneben hat § 550 BGB aber auch Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander. 2. Zu den Anforderungen an die Wahrung der Schriftform im Sinne des § 566 BGB.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 10.200,00 € festgesetzt. Die Streitwertentscheidung des Landgerichts vom 26.01.2010 wird insoweit abgeändert.

Normenkette:

BGB § 550; BGB § 566;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.