BGH - Urteil vom 10.10.2007
VIII ZR 331/06
Normen:
BGB § 557 Abs. 4 § 558 Abs. 1, 6 § 558a BGB ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 59
MDR 2008, 196
MietR 2008, 65
NJW 2008, 848
NZM 2008, 124
WuM 2007, 707
ZGS 2007, 407
ZMR 2008, 190
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 362/05
AG Düsseldorf, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 4333/05

Anforderungen an die Darlegung der Betriebskosten bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete; Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung; Einrechnung von Mieterhöhungen in die Grundmiete

BGH, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 331/06

DRsp Nr. 2007/22808

Anforderungen an die Darlegung der Betriebskosten bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete; Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung; Einrechnung von Mieterhöhungen in die Grundmiete

»a) Bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete nach § 558 BGB braucht der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen zur Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten keine Angaben zu machen, wenn auch die von ihm beanspruchte erhöhte Teilinklusivmiete die ortsübliche Nettomiete nicht übersteigt.b) Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 BGB werden Bestandteil der Grundmiete und sind deshalb bei späteren Mieterhöhungen nach § 558 BGB in die Ausgangsmiete einzurechnen. Eine gegenteilige Parteivereinbarung gäbe dem Vermieter die Möglichkeit zur Mieterhöhung über den in § 558 BGB vorgesehenen Rahmen hinaus und ist deshalb gemäß § 558 Abs. 6, § 557 Abs. 4 BGB wegen Benachteiligung des Mieters unwirksam.