OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2010
I-10 U 40/09
Normen:
BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 324
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.03.2009

Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen I-10 U 40/09

DRsp Nr. 2010/16761

Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

1. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück genügt bereits dann der Schriftform des § 550 S. 1 BGB, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses, aus der Vertragsurkunde ergeben. Dass der Mietzins in einer Nachtragsvereinbarung neu festgelegt wird und dass diese Nachtragsvereinbarung keine Begründung enthält, ist unschädlich. 2. Eine Nachtragsvereinbarung genügt auch ohne körperliche Verbindung mit dem Ausgangsmietvertrag der Schriftform, wenn sie die Parteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.