AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 26.07.2001
714 B C 582/00
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 § 557 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)794b
ZMR 2001, 979

Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Mieter

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 714 B C 582/00

DRsp Nr. 2003/16867

Anforderungen an die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Mieter

1. Der Mieter hat seine Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn er dem Vermieter auch den letzten (Wohnungs-)Schlüssel ausgehändigt hat. 2. Bis dahin schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung gem. § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch wenn er in dieser Zeit im Einvernehmen mit dem Vermieter noch die Wohnung renoviert.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 § 557 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp I(133)794b
ZMR 2001, 979