OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2015
I-21 U 178/14
Normen:
BGB § 305; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 133; ZPO § 1031;
Fundstellen:
BauR 2016, 1320
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 7/12

Anforderungen an die Feststellung einer Schiedsgerichtsabrede in einem Formularvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen I-21 U 178/14

DRsp Nr. 2016/2550

Anforderungen an die Feststellung einer Schiedsgerichtsabrede in einem Formularvertrag

- Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Nicht erforderlich ist, dass in der Urkunde selbst das Wort "Schiedsvereinbarung" verwendet wurde. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die eigenen - auf die Schiedsvereinbarung verweisenden Vertragsbedingungen dem Angebotsschreiben einer Partei beiliegen. Für die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten gilt, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes ist dabei, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt. Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden.- Die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel durch Bezugnahme auf die eigenen eine solche Klausel enthaltende AGB in einem Bestellschreiben wird durch die Bezugnahme auf die eine Abwehrklausel enthaltenden eigenen AGB in einem Angebotsschreiben gehindert.