OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2017
24 U 124/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 552;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 342/15

Anforderungen an die Form der Ausübung einer mietvertraglich vereinbarten Verlängerungsoption

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 24 U 124/16

DRsp Nr. 2019/3299

Anforderungen an die Form der Ausübung einer mietvertraglich vereinbarten Verlängerungsoption

Die Ausübung einer in einem Wohnraummietvertrag vereinbarten Verlängerungsoption muss auch dann nicht schriftlich erfolgen, wenn im Mietvertrag eine Schriftformklausel vereinbart worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 552;

Gründe

I.

Das im Rahmen einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom 12. Januar 2015 von der Klägerin erworbene Gewerbeobjekt A. Straße in B. wurde seit dem 3. Juni 2014 von dem Zwangsverwalter C. verwaltet. Vormaliger Eigentümer war Herr D.