BGH - Urteil vom 19.10.2007
V ZR 211/06
Normen:
WEG § 7 Abs. 3 ; BGB § 433 Abs. 1 § 435 § 437 Nr. 3 § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 53
BGHZ 174, 61
DNotZ 2008, 441
MDR 2008, 71
MietR 2008, 42
NJW 2007, 3777
NZM 2007, 925
NotBZ 2008, 69
Rpfleger 2008, 60
WM 2007, 2392
WuM 2008, 50
ZMR 2008, 136
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 155/05
LG Hamburg, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 304/04

Anforderungen an die Form der Eintragung einer Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume; Pflichtenstellung und Rechtsnatur des Leistungsversprechens des Verkäufers einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 19.10.2007 - Aktenzeichen V ZR 211/06

DRsp Nr. 2007/21491

Anforderungen an die Form der Eintragung einer Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume; Pflichtenstellung und Rechtsnatur des Leistungsversprechens des Verkäufers einer Eigentumswohnung

»a) Eine Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig.b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist.c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 3 ; BGB § 433 Abs. 1 § 435 § 437 Nr. 3 § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von N., Band 71, auf Blatt 2446 gebuchte Eigentumswohnung, zu der es in dem Kaufvertrag - entsprechend der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches zur Zeit des Vertragsabschlusses - heißt: