Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von N., Band 71, auf Blatt 2446 gebuchte Eigentumswohnung, zu der es in dem Kaufvertrag - entsprechend der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches zur Zeit des Vertragsabschlusses - heißt:
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