OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2020
3 Wx 109/20
Normen:
GBO § 29; GBO § 71; WEG § 26 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3;

Anforderungen an die Form der in der Teilungserklärung vorgesehenen Verwalterzustimmung zur Zweitübertragung von Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 109/20

DRsp Nr. 2020/15659

Anforderungen an die Form der in der Teilungserklärung vorgesehenen Verwalterzustimmung zur Zweitübertragung von Wohnungseigentum

Hängt nach der vom teilenden Eigentümer (hier: Bauträgergesellschaft) einseitig in der Teilungserklärung vorgegebenen Gemeinschaftsordnung die Wirksamkeit der (Zweit-)Übertragung des Eigentums an einer Wohnung von der Zustimmung des - auf die Dauer von drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums zu bestellenden - Verwalters ab und besteht kein Anhalt für eine zur Zeit der Verwalterbestellung bereits vorliegende „werdende Eigentümergemeinschaft“, so ist die rechtswirksam erteilte Zustimmung durch den wirksam bestellten Verwalter im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 16. März 2020 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 71; WEG § 26 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3;

Gründe

I.