VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2012
8 S 1300/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 56

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften i.S.d § 215 Abs. 1 s. 1 BauGB; Einstufung von im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen als fristwahrende Rüge im Normenkontrollantrag; Rechtliche Ausgestaltung des Vorliegens eines beachtlichen Mangels im Abwägungsvorgang

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 8 S 1300/09

DRsp Nr. 2012/9668

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften i.S.d § 215 Abs. 1 s. 1 BauGB; Einstufung von im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen als fristwahrende Rüge im Normenkontrollantrag; Rechtliche Ausgestaltung des Vorliegens eines beachtlichen Mangels im Abwägungsvorgang

1. Für die Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausreichend, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - [...] RdNr. 44).2. Erklärt ein Antragsteller in einem Normenkontrollantrag, er habe im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben und diesen Einwendungen sei nicht entsprochen worden, kann dies eine fristwahrende Rüge i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn er zugleich auf einen in Kopie beigefügten Schriftsatz aus dem Aufstellungsverfahren verweist, in dem der Antragsteller konkretisiert und substantiiert die Verletzung einer Vorschrift i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht hat.