SchlHOLG - Beschluss vom 26.04.2007
2 W 216/06
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 51
OLGReport-Schleswig 2007, 883
WuM 2007, 593
ZMR 2008, 665
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 153/05
AG Pinneberg - 68 II 105/04 WEG,

Anforderungen an die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 2 W 216/06

DRsp Nr. 2007/18656

Anforderungen an die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Die Jahresabrechung muss für jeden Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen nachprüfbar sein. Dazu gehört u. a., dass sog. durchlaufende Posten in der Mittelverwendungsrechnung unter einer zusammenfassenden Position gesondert ausgewiesen und erläutert werden. 2. Eine formelle Unvollständigkeit der Jahresabrechnung, die auf das Rechnungswerk als solches keinen Einfluss hat, führt nicht zu einer Erklärung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses für ungültig. Es besteht lediglich ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf ihre Ergänzung. 3. Bei sog. Mehrhausanlagen können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass die Teilabschnitte hinsichtlich der Rechnungsführung wie unabhängige Einheiten zu behandeln sind. 4. In diesem Fall sind grundsätzlich für die Teilabschnitte Abrechnungen aufzustellen, die inhaltlich den allgemeinen Anforderungen an eine Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Angabe der Einnahmen in einer Summe, der Ausgaben in zusammenfassender Aufgliederung nach Kostenarten, die Mitteilung der Kontenstände zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumes und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.