SchlHOLG - Beschluss vom 30.04.2015
1 Verg 7/14
Normen:
§§ 133, 157 BGB; §§ 97, 123 GWB; §§ 2, 8 EG VOL/A;

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung der Abfuhr von Rest- und Biomüll sowie von Pappe, Papier und Kartonagen

SchlHOLG, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 1 Verg 7/14

DRsp Nr. 2015/18431

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung der Abfuhr von Rest- und Biomüll sowie von Pappe, Papier und Kartonagen

1. Die Leistungsbeschreibung genügt den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 EG VOL/A, wenn der öffentliche Auftraggeber die jeweils gewünschten Leistungsmittel bzw. -merkmale dort so bestimmt, dass die angesprochenen fachkundigen Bieter dies im gleichen Sinne verstehen und insbesondere die für die Angebotserstellung wesentlichen Beschaffungsziele erkennen können.2. Soweit eine Leistungsbeschreibung wettbewerbsrelevante Auslegungsfragen aufwirft, sind diese gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu klären, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters. Allein der subjektive "Horizont" einzelner Bieter belegt weder eine Unklarheit der Leistungsbeschreibung noch eine (genau) deren Textverständnis entsprechende Vergabeanforderung.