AG Berlin-Wedding, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 175/13
LG Berlin, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 121/14
Anforderungen an die Prüfpflicht der Zivilgerichte in Mieterhöhungsverlangen im Hinblick auf die Einhaltung der Kappungsgrenzen-Verordnung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie und des Bestimmtheitsgebots sowie der Vertragsfreiheit; Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitenden Maßnahmen der Verwaltung
BGH, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 217/14
DRsp Nr. 2016/937
Anforderungen an die Prüfpflicht der Zivilgerichte in Mieterhöhungsverlangen im Hinblick auf die Einhaltung der Kappungsgrenzen-Verordnung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Verfassungsmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie und des Bestimmtheitsgebots sowie der Vertragsfreiheit; Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitenden Maßnahmen der Verwaltung
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Ba; Art. 3 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 80 Abs. 1 Satz 2;KappGrV BE vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128)a) Die Zivilgerichte haben im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Satz 2 genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht.b) Die vorgenannte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1GG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1GG) oder gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1GG).
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