Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2013 geändert, als darin der Bescheid vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2010 (richtig: 24. November 2010) teilweise aufgehoben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen.
II.Die Anschluss-Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 7. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2010 vollständig aufgehoben worden ist.
III.Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschluss-Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
IV.Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
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