OLG Hamm - Urteil vom 13.03.2014
10 U 92/13
Normen:
BGB §§ 585 Abs. 1, 585 a;
Fundstellen:
AUR 2014, 224
ZMR 2014, 721
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Lw 8/13

Anforderungen an die Schriftform eines LandpachtvertragesBezeichnung des Pachtgegenstandes

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 10 U 92/13

DRsp Nr. 2014/6812

Anforderungen an die Schriftform eines Landpachtvertrages Bezeichnung des Pachtgegenstandes

1. Für die Einhaltung der Schriftform für einen Landpachtvertrag, der länger als zwei Jahre gelten soll, ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Vertrages sein sollen, formbedürftig. Dazu gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes der Pachtzeit und der Höhe der Pachtzinsen.2. Für die Bezeichnung des Pachtgegenstandes genügt es nicht, wenn lediglich die Gemarkung und eine ungefähre Größe angegeben werden, auch wenn den Vertragsparteien klar ist, welche Fläche verpachtet sein soll. Allein aus der Vertragsurkunde muss es einem Dritten bzw. dem Rechtsnachfolger der Vertragsparteien möglich sein, sich über den Inhalt der auf ihn nach §§ 593 a, 566 BGB übergehenden Rechte und Pflichten zu informieren.3. Folge der Nichteinhaltung der Schriftform ist nicht die Unwirksamkeit des Landpachtvertrages. Dieser ist vielmehr statt der vertraglich vorgesehenen Zeit gemäß § 585 a BGb auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und kann unter Einhaltung der in § 594 a Abs. 1 BGB vorgesehenen Frist jederzeit gekündigt werden.

Tenor