OLG Hamm - Urteil vom 10.04.2014
10 U 112/13
Normen:
§§ 585, 585a, 594a, 126 BGB;
Fundstellen:
MDR 2014, 14
MDR 2014, 767
ZMR 2014, 785
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Lw 12/13

Anforderungen an die Schriftform eines LandpachtvertragesRechtsfolgen unzutreffender oder unvollständiger Benennung der Flurstücke

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 112/13

DRsp Nr. 2014/7606

Anforderungen an die Schriftform eines Landpachtvertrages Rechtsfolgen unzutreffender oder unvollständiger Benennung der Flurstücke

Die für einen Landpachtvertrag gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann bereits dann nicht gewahrt sein, wenn der schriftliche Vertragstext die den Pachtgegenstand beschreibenden Flurstücke unzutreffend oder unvollständig benennt, so dass ein Dritter bzw. ein Rechtsnachfolger der Vertragsparteien dem Vertragstext nicht entnehmen kann, welche Flächen Pachtgegenstand sein sollen. Es genügt insoweit nicht, dass beiden Vertragsparteien bekannt ist, welche Flächen verpachtet sind. Ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist der Landpachtvertrag gemäß § 585a BGB auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung der in § 594a BGB geregelten Frist gekündigt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2013 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt teilweise abgeändert.

Der Widerklageantrag zu 1) wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Teilurteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.