KG - Urteil vom 21.06.2001
20 U 3773/99
Normen:
BGB § 535 § 557 (a.F.) § 566 (a.F.) § 568 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 74
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 461/98

Anforderungen an eine Bürgschaft als Mietkaution

KG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 20 U 3773/99

DRsp Nr. 2005/7107

Anforderungen an eine Bürgschaft als Mietkaution

»1. Der Vermieter muss eine zumindest formal falsche Bürgschaftsurkunde (Angabe der Hausverwaltung statt des Vermieters als Gläubiger; Angabe des ursprünglichen Mietvertrages ohne Kenntlichmachen des Mieterwechsels) als Kaution nicht akzeptieren. 2. Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB a.F. wird nur bis zur Rückgabe und nicht bis zum Monatsende geschuldet (gegen KG 8. ZS GE 2001, 989). Für den Zeitraum ab Rückgabe kommt lediglich ein Schadenersatzanspruch in Betracht. 3. Auch wenn ausnahmsweise der (nachträgliche) Widerspruch im Sinne von § 568 BGB a.F. durch die vorherige Verbindung des Widerspruchs mit der Kündigung ersetzt werden kann, so genügt dies den Anforderungen nur, wenn zwischen dieser Erklärung und der Vertragsbeendigung ein noch naher zeitlicher Zusammenhang besteht, was jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht zu rechtfertigen ist. 4. Den Anforderungen an die Schriftform gemäß § 566 BGB a.F. genügt es, wenn die Seiten des Vertrages durchlaufend nummeriert und auf die Anlagen im Mietvertrag Bezug genommen wird, wenn diese ebenfalls unterzeichnet sind. Eine Rückverweisung in den Anlagen auf den Mietvertrag ist nicht erforderlich. Ein formgerechtes und vollständiges Exemplar auf Vermieter- oder Mieterseite genügt.