BGH - Beschluss vom 09.07.2015
V ZB 198/14
Normen:
WEG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 1172
MietRB 2015, 364
NJW-RR 2015, 1492
NZM 2015, 940
ZMR 2015, 2
ZMR 2016, 47
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 56/12
LG Karlsruhe, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 28/14

Angriff einer Kostenposition in der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Bestimmung des Beschwerdewertes nach dem Nennwert einer Rechnungsposition

BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen V ZB 198/14

DRsp Nr. 2015/17605

Angriff einer Kostenposition in der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Bestimmung des Beschwerdewertes nach dem Nennwert einer Rechnungsposition

WEG § 46 Abs. 1 Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 27. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.404,12 €.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.