Anlage: Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes AVA
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, BAnz AT 28. 12. 2022 B3
Anlage: Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes AVA Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Anlage: Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
AVA ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz )
Anlage 2
Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des WohnungseigentumsgesetzesAuf Grundlage des beiliegenden Aufteilungsplans für das Grundstück in … (Ort), … (Straße, Hausnummer), (katastermäßige Bezeichnung) wird bescheinigt:Die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes liegen vor.