OVG Hamburg - Urteil vom 12.04.2018
5 Bf 51/16
Normen:
BJagdG § 1 Abs. 4; BJagdG § 6a Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; BJagdG § 6a Abs. 2 S. 1-2; BJagdG § 6a Abs. 5 S. 1; BJagdG § 8 Abs. 5; BJagdG § 10 Abs. 1 S. 1; HmbJagdG § 4 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 581; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2018, 675
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6243/14

Anlegen eines strengen Maßstabs für die Glaubhaftmachung ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd durch den Grundeigentümer; Annahme einer Gefährdung für die geschützten Gemeinwohlbelange; Innehaben eines abgeleiteten und zeitlich begrenzten Jagdausübungsrechts des Jagdpächters während des Laufs des Jagdpachtvertrages als subjektives Recht; Ruhen der Jagd durch Befriedung einer Grundfläche

OVG Hamburg, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 5 Bf 51/16

DRsp Nr. 2018/6711

Anlegen eines strengen Maßstabs für die Glaubhaftmachung ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd durch den Grundeigentümer; Annahme einer Gefährdung für die geschützten Gemeinwohlbelange; Innehaben eines abgeleiteten und zeitlich begrenzten Jagdausübungsrechts des Jagdpächters während des Laufs des Jagdpachtvertrages als subjektives Recht; Ruhen der Jagd durch Befriedung einer Grundfläche

BJagdG §§ 6a 1. Für die Glaubhaftmachung ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorliegen "ethischer Gründe" i.S.d. § 6a BJagdG setzt eine Gewissensentscheidung und damit eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung voraus, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt. Dem Grundeigentümer, der sich auf ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG beruft, obliegt die Darstellung und Herleitung der von ihm geltend gemachten ethischen Gründe. Glaubhaft gemacht sind die dargelegten ethischen Gründe nur dann, wenn (objektiv) äußerlich nachvollziehbar wird, dass der Grundeigentümer (subjektiv) innerlich die Ablehnung der Jagd als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt.