BGH - Beschluss vom 21.01.2016
V ZR 108/15
Normen:
WEG § 43 Nr. 2; HGB § 128;
Fundstellen:
DStR 2016, 16
MDR 2016, 641
MietRB 2016, 106
NJW-RR 2016, 463
NZM 2016, 322
WM 2016, 1241
ZIP 2016, 545
ZMR 2016, 382
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.04.2015

Annahme einer Wohnungseigentumssache bei Streitigkeiten über die angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen V ZR 108/15

DRsp Nr. 2016/4526

Annahme einer Wohnungseigentumssache bei Streitigkeiten über die angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände

HGB § 128 Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 2; HGB § 128;

Gründe

I.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.