OLG Köln - Urteil vom 04.06.2020
23 U 9/19
Normen:
LwVG § 48 Abs. 1; BGB § 596 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Lw 60/18

Anspruch auf Abschluss eines LandpachtvertragsMündlicher PachtvorvertragAnspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 23 U 9/19

DRsp Nr. 2021/8296

Anspruch auf Abschluss eines Landpachtvertrags Mündlicher Pachtvorvertrag Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheinberg - 18 Lw 60/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Hinsichtlich des Räumungsausspruchs darf der Kläger die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,00 € leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LwVG § 48 Abs. 1; BGB § 596 Abs. 1;

Gründe

I.

1. (1) - - (2) (3) (1) (2) (1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) (1) (2) (3) (4) 2. 3.