LSG Chemnitz - Urteil vom 21.06.2012
L 3 AS 828/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 3 S. 1; BGB § 569 Abs. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 2; SGG § 143; SGG § 160 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 946/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Auslegung von Anträgen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Erforderlichkeit eines Umzuges

LSG Chemnitz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 828/11

DRsp Nr. 2012/17564

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Auslegung von Anträgen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Erforderlichkeit eines Umzuges

1. Die Benennung des nicht statthaften Rechtsmittels Revision in Folge einer Falschbezeichnung ist dahingehend auszulegen, dass das statthafte Rechtsmittel Berufung gewollt ist. 2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert es, dass ein Antrag auf Erteilung der Zusicherung zum Umzug, der sich nach dem Umzug erledigt hat, in einen Antrag auf Übernahme der höheren Unterkunftskosten für die neue Wohnung umgestellt werden kann, wenn der den Zeitpunkt des Umzuges betreffende Arbeitslosengeld II-Bescheid zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig ist. Die Umstellung der Klage kann allerdings nur in Bezug auf den Bewilligungsbescheid erfolgen, in dessen Leistungszeitraum der Monat fällt, zu dem die neue Wohnung als Unterkunft genutzt wird.