BSG - Urteil vom 18.09.2014
B 14 AS 48/13 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 14; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 506/11
SG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4053/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Kosten für eine Balkonsanierung

BSG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 48/13 R

DRsp Nr. 2015/2345

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Kosten für eine Balkonsanierung

Unabweisbare Aufwendungen für die Instandsetzung oder Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum sind auch vor dem 1.1.2011 als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen und vorbehaltlich einer Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Höhe der angemessenen Aufwendungen begrenzt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 geändert und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit der Kläger höhere als ihm in diesem Urteil zugesprochene Leistungen begehrt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 14; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für September 2010 unter Berücksichtigung einer Sonderumlage an eine Wohnungseigentümergemeinschaft.