Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im April 2006 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen VW Phaeton 3.0 V6 TDI mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung vom Juli 2002 (im Folgenden: AGB-LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV.1:
"Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges".
In Abschnitt X. 5 ist zu "Versicherungsschutz und Schadensabwicklung" unter anderem geregelt:
"Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten. (...)"
Unter XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes bestimmt:
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