VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2017
13a ZB 15.1753
Normen:
BGB § 596 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 14.1515

Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten (AGZ) nach Beendigung des Pachtvertrages

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 13a ZB 15.1753

DRsp Nr. 2018/14232

Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten (AGZ) nach Beendigung des Pachtvertrages

1. Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) nach Art. 36 a) ii) i. V. m. Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005 ist eine zivilrechtliche Nutzungsberechtigung. Das Fehlen der Nutzungsberechtigung wird nicht durch die tatsächliche Bewirtschaftung geheilt.2. Dem Pächter trifft für die Zeit zwischen der Beendigung des Pachtvertrages und einer verspäteten Rückgabe die nachvertragliche Pflicht, die Flächen ordnungsgemäß weiter zu bewirtschaften. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pachtsache sich nicht deshalb verschlechtert, weil sie nicht rechtzeitig zurückgegeben wird. Ein Nutzungsrecht ist damit nicht verbunden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 832,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 596 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2015 (Az. RN 7 K 14.1515) ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.