I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2019 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren der Klägerin wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zur Hälfte zu erstatten.
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