Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24.01.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten zu ersetzen für eine nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung des erdberührten Außenmauerwerks der A.-Schule und der B.-Schule in X..
1.) 2.)
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