OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2020
5 U 51/19
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 278/16

Anspruch auf Kostenerstattung für eine nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung eines erdberührten AußenmauerwerksUnerwartete Beschaffenheit eines nach einem Werkvertrag zu bearbeitenden ObjektsWirkung einer Nachtragsvergleichsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 51/19

DRsp Nr. 2022/14110

Anspruch auf Kostenerstattung für eine nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung eines erdberührten Außenmauerwerks Unerwartete Beschaffenheit eines nach einem Werkvertrag zu bearbeitenden Objekts Wirkung einer Nachtragsvergleichsvereinbarung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24.01.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten zu ersetzen für eine nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung des erdberührten Außenmauerwerks der A.-Schule und der B.-Schule in X..

1.) 2.)