OLG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2022
2 U 2777/21
Normen:
BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6666/20

Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an GemeinschaftseigentumAbtretbarkeit von Forderungen wegen Mängeln an GemeinschaftseigentumWirksamkeit von Beschlüssen einer EigentümerversammlungVergemeinschaftung von den Wohnungseigentümern zustehender Rechte

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 2777/21

DRsp Nr. 2022/10127

Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an Gemeinschaftseigentum Abtretbarkeit von Forderungen wegen Mängeln an Gemeinschaftseigentum Wirksamkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung Vergemeinschaftung von den Wohnungseigentümern zustehender Rechte

1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG a. F. wirksam zustande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit diese die Aufhebung des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.07.2021, Az. 12 O 6666/20, und

1. 2. II. III.