LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2015
L 9 AL 233/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 626; BGB § 652; SGB III i.d.F. v. 01.01.2004 § 37; SGB III § 296 Abs. 2; SGB III § 35 Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g; SGB III § 45 Abs. 3; SGB X § 61 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 332/12

Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung; Honoraranspruch eines privaten Arbeitsvermittlers für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 233/14

DRsp Nr. 2015/10372

Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung; Honoraranspruch eines privaten Arbeitsvermittlers für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

1. Ergeben sich aus der jederzeit herbeiziehbaren Leistungsakte des Arbeitssuchenden diejenigen Umstände, die durch die Vorlage des Arbeitsvertrages nachgewiesen werden sollen, ist es rechtsmissbräuchlich von der Behörde, wenn sie im Hinblick auf die Zahlung des Erfolgshonorars dennoch auf die Vorlage des Arbeitsvertrages besteht. 2. Eine den Anspruch auf ein Erfolgshonorar begründende "Vermittlung" setzt voraus, dass der Auftragnehmer, d.h. hier die private Arbeitsvermittlung, als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. 3. Ein irgendwie geartetes "Tätigwerden" im Hinblick auf die Vermittlung des zugewiesenen Bewerbers, das für die Begründung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht kausal ist, kann für eine "gesamte Vermittlung" und eine Honorierung "auf Erfolgsbasis" schon begrifflich nicht genügen.

Tenor