LSG Hamburg - Urteil vom 12.05.2022
L 4 AS 256/20
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; BGB a.F. § 558; BGB § 558c; BGB § 558d Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 1571/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungZuschlag für einen schwerbehinderten Grundsicherungsberechtigten

LSG Hamburg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 256/20

DRsp Nr. 2022/15762

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zuschlag für einen schwerbehinderten Grundsicherungsberechtigten

Auf die angemessenen Kosten der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept unter Anwendung der Produkttheorie kann für einen schwerbehinderten Grundsicherungsberechtigten ein Zuschlag von 10 % bewilligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; BGB a.F. § 558; BGB § 558c; BGB § 558d Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.

Der 1970 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten und wohnt seit 2001 ohne Unterbrechung in einer Mietwohnung unter der Anschrift S. in H.. Die Wohnung ist knapp 79 m² groß, im 3. OG gelegen und durch einen Fahrstuhl zu erreichen. Die Wohnung wurde mit öffentlichen Mitteln nach dem 1. Förderweg gefördert. Die Mietbindung lief zum 31. Dezember 2008 aus.