BGH - Urteil vom 12.03.2010
V ZR 147/09
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 437 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1074
MietRB 2010, 201
NJ 2010, 338
NZM 2010, 444
VersR 2010, 1463
WM 2010, 2129
ZIP 2010, 886
ZflR 2010, 380 (LS)
ZflR 2010, 380
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 136/08
LG Essen, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 363/07

Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertag bzgl. einer Wohnung wegen eines verschwiegenen Mangels am Gemeinschaftseigentum; Erlöschen des Rechts des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bei Behebung des Mangels der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung

BGH, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen V ZR 147/09

DRsp Nr. 2010/7670

Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertag bzgl. einer Wohnung wegen eines verschwiegenen Mangels am Gemeinschaftseigentum; Erlöschen des Rechts des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bei Behebung des Mangels der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung

Wird behoben, erlischt das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ab-laufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 437 Nr. 2;

Tatbestand