BGH - Urteil vom 22.01.2010
V ZR 75/09
Normen:
WEG § 5 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 173/08
AG Borna, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1319/07

Anspruch auf Veräußerung des Teileigentums nach § 18 WEG; Isolierte Betrachtung eines Störerverhaltens i.R.e. Anspruchs auf Veräußerung des Wohnungseigentums

BGH, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 75/09

DRsp Nr. 2010/3215

Anspruch auf Veräußerung des Teileigentums nach § 18 WEG; Isolierte Betrachtung eines Störerverhaltens i.R.e. Anspruchs auf Veräußerung des Wohnungseigentums

Der Veräußerungsanspruch aus § 18 WEG scheidet aus, wenn der anspruchstellende Wohnungseigentümer ebenso gegen seine Pflichten verstößt oder wenn dieser das dem Anspruchsgegner vorgeworfene Verhalten provoziert hat.

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 1. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 1; WEG § 18 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Das Grundstück B. straße 30 in B. ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Es ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in vier Einheiten geteilt. Der Klägerin gehören die Wohnungen Nr. 2 bis 4, der Beklagten die Teileigentumseinheit Nr. 1. Zu dieser gehört das Sondereigentum an Ladenräumen im Erdgeschoß und weiteren Räumen im ersten Obergeschoss des Gebäudes, die über eine Außentreppe zu erreichen waren. Nach der Teilungserklärung stehen der Klägerin in der Wohnungseigentümerversammlung drei Stimmen, der Beklagten zwei Stimmen zu.