Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 (V ZB 34/13) und der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2013 (V ZB 78/13) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren V ZB 34/13 führt.
Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbezeichneten Beschlüsse aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt einheitlich 4.600 €.
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