BGH - Beschluss vom 11.06.2015
V ZB 34/13
Normen:
WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2015, 270
NJW 2015, 3171
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 867
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 6606/11
LG Wiesbaden, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 41/12
LG Frankfurt am Main, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 47/13

Anspruch der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Räumung und Herausgabe eines Kellerraums

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen V ZB 34/13

DRsp Nr. 2015/13493

Anspruch der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Räumung und Herausgabe eines Kellerraums

Tenor

Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 (V ZB 34/13) und der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2013 (V ZB 78/13) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren V ZB 34/13 führt.

Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbezeichneten Beschlüsse aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt einheitlich 4.600 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1;

Gründe

I.