BGH - Beschluss vom 09.12.2021
V ZB 12/21
Normen:
WEG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 261
MDR 2022, 480
MietRB 2022, 73
NJW-RR 2022, 567
NZM 2022, 256
ZMR 2022, 391
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 196 C 6/20
LG Dortmund, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 228/20

Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen V ZB 12/21

DRsp Nr. 2022/2022

Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Januar 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 2;

Gründe

I.