OLG Koblenz - Beschluss vom 08.04.2015
3 U 1042/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.07.2014

Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der Kosten für Mängelüberprüfungsmaßnahmen

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 3 U 1042/14

DRsp Nr. 2016/2567

Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der Kosten für Mängelüberprüfungsmaßnahmen

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf eine Mängelrüge hin mitgeteilt, er werde die notwendigen Überprüfungen vornehmen und bestehende Mängel beseitigen, wohingegen der Auftraggeber verpflichtet sei, die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen zu tragen, falls Mängel nicht gegeben seien, so steht dem Auftragnehmer ein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn der Auftraggeber auf dieses Schreiben nicht reagiert und Mängel nicht gegeben sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 1;

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.