BGH - Urteil vom 10.05.1979
VII ZR 30/78
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635 ; WEG § 21 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHZ 74, 258
BauR 1979, 420, 421
DRsp I(152)78b
LM § 21 WEG Nr. 4
NJW 1979, 2207
NJW 1979, 2207, 2208
ZfBR 1986, 126, 171, 217
ZfBR 1989, 185
ZfBR 1990, 26, 77, 186, 234, 279
ZfBR 1991, 63, 64

Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 10.05.1979 - Aktenzeichen VII ZR 30/78

DRsp Nr. 1996/14559

Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer

»1. Zur Befugnis der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluß zu bestimmen, welche Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum geltend gemacht werden sollen. 2. Die formularmäßige Bestimmung, wonach ein Vertrag über die Veräußerung einer Eigentumswohnung mit Fertigstellungsverpflichtung des Veräußerers kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag sein soll, ist unwirksam. 3. Zu den Pflichten des Erwerbers von Wohnungseigentum, dem Gewährleistungsansprüche des Veräußerers gegen einen anderen Baubeteiligten abgetreten worden sind, wenn der Drittbeteiligte in Konkurs gefallen ist.« Der Anspruch auf Mängelbeseitigung und Vorschußzahlung erlischt, wenn der Bauherr dem Unternehmer erfolglos gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und erklärt hat, daß er nach Ablauf der Frist die Mängelbeseitigung durch ihn ablehne.