VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2013
15 CE 13.236
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 E 12.1630

Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte; Vorrang privatrechtlicher Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 15 CE 13.236

DRsp Nr. 2013/6604

Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte; Vorrang privatrechtlicher Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;

Gründe

I.