BGH - Urteil vom 29.01.2015
IX ZR 279/13
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 3 S. 1-2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Fall; BGB § 546a; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 204, 83
DZWIR 2015, 467
DZWIR 25, 467
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 145/12
LG Bielefeld, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 183/11

Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von durch den Gesellschafter an die Gesellschaft vermieteten Betriebsanlagen nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts; Geltendmachung einer Aussonderungssperre gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter in der Insolvenz einer Gesellschaft; Anfechtung der Zahlung eines Nutzungsentgelts gegenüber dem Gesellschafter

BGH, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen IX ZR 279/13

DRsp Nr. 2016/7972

Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von durch den Gesellschafter an die Gesellschaft vermieteten Betriebsanlagen nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts; Geltendmachung einer Aussonderungssperre gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter in der Insolvenz einer Gesellschaft; Anfechtung der Zahlung eines Nutzungsentgelts gegenüber dem Gesellschafter

Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat. Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussonderung verlangen kann. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.