OLG Naumburg - Urteil vom 27.11.2001
9 U 162/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 2 ; ZPO § 711 § 713 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 265
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 35/00

Anspruch des Mieters aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher AufklärungspflichtenAngaben des Vermieters über Vermietung eines Einkaufszentrums

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 162/01

DRsp Nr. 2002/1504

Anspruch des Mieters aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher AufklärungspflichtenAngaben des Vermieters über Vermietung eines Einkaufszentrums

»1. Der Anspruch aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass die Klägerin der Beklagten (entweder vorsätzlich falsche Angaben über die Mietsache gemacht oder) unter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht schuldhaft unzutreffende Informationen in Bezug auf das Mietobjekt erteilt hat, die keine zusicherungsfähigen Eigenschaften i. S. v. § 537 Abs. 2 BGB betreffen. Dem Vermieter obliegt grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind. Allgemeine Anpreisungen der Attraktivität des Standortes sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend (BGH ZiP 2000, 887, 892; BGH ZiP 2000, 1530,1533). Die Pflichtverletzung des Vermieters muß im Zusammenhang mit den konkreten Vertragsverhandlungen stehen. Dabei müssen zudem die falschen Angaben bzw. die Verletzung der Aufklärungspflicht zumindest mitursächlich für die Entscheidung des Mieters zum Abschluss des Mietvertrages geworden sein (OLG Naumburg, Urteil vom 15.5.2001 - 9 U 162/00 -).