BGH - Urteil vom 20.03.2020
V ZR 317/18
Normen:
BGB § 1018 Alt. 1; BGB § 1030 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 1 Alt. 1; WEG § 5 Abs. 4 S. 2-3;
Fundstellen:
BGHZ 225, 136
DNotZ 2021, 37
MDR 2020, 783
MietRB 2020, 213
WM 2021, 1762
ZMR 2020, 776
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 12388/17
OLG München, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1431/18

Anspruch des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung einer Grünfläche (Sondernutzungsfläche) aufgrund einer Grunddienstbarkeit; Möglichkeit der Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Dienstbarkeit

BGH, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen V ZR 317/18

DRsp Nr. 2020/7070

Anspruch des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung einer Grünfläche (Sondernutzungsfläche) aufgrund einer Grunddienstbarkeit; Möglichkeit der Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Dienstbarkeit

Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. WEG § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 a) Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.b) Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.c) Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.