BGH - Urteil vom 31.01.2001
XII ZR 221/98
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter des Mieters wegen verspäteter Räumung und Herausgabe der Mietsache

BGH, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen XII ZR 221/98

DRsp Nr. 2001/4525

Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter des Mieters wegen verspäteter Räumung und Herausgabe der Mietsache

§ 557 BGB gilt nicht im Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter. Dem Vermieter können aber Ansprüche wegen de Nutzung nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzerverhältnisses zustehen

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe (unter-)gemieteter Vereinsräume in Anspruch.

Die Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1991 Eigentümerin des Grundbesitzes in E., K.platz, den sie von der früheren Eigentümerin Petra G. aufgrund des Kaufvertrages vom 22. November 1990/7. Januar 1991 erworben hat. Bereits vor dem Abschluß des Kaufvertrages hatte die Voreigentümerin die Klägerin zu Verhandlungen, insbesondere über die Mietverhältnisse in dem Kaufobjekt, bevollmächtigt. In dem Grundstückskaufvertrag trat die Voreigentümerin "sämtliche etwa bestehenden Ansprüche und Forderungen aus früheren Mietverhältnissen gegen Mieter, Untermieter oder sonstige Dritte" an die Klägerin ab.