Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26. Februar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:
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