I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 -
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, das Gehalt der Klägerin zu erhöhen und ihr für die Jahre 2013 und 2015 eine Weihnachtszuwendung zu zahlen.
Die Beklagte beschäftigt die Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17.12.1996 seit dem 01.11.1996 als Verkäuferin. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Tätigkeit/Arbeitszeit
1. Der Mitarbeiter ist eingestellt als Kassiererin in der Filiale Berlin, B. 88, 12161 Berlin.
Dieses entspricht den Anforderungen der Gehaltsgruppe G2-1.
...
§ 4 Vergütung
1. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttogehalt von DM 3.188, das jeweils spätestens am Letzten des Monats fällig ist.
§ 9 Schlussbestimmung
...
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