LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2016
14 Sa 1344/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Fundstellen:
ZIP 2016, 1691
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3698/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Interessenausgleichs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1344/15

DRsp Nr. 2016/11200

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Interessenausgleichs

1. Ist in einem Interessenausgleich vorgesehen, dass für bestimmte Zeiträume nur einer näher geregelten Anzahl von Arbeitnehmern der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahl einer Abfindung angeboten wird, so ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer zu dem genannten Kontingent gehört, auf die zeitliche Priorität seiner Meldung abgestellt wird. 2. Im Übrigen ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Meldung so rechtzeitig bei dem Arbeitgeber eingegangen ist, dass er zu der kontingentierten Zahl von Arbeitnehmern gehörte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05. Oktober 2015 - 4 Ca 3698/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfindung sowie über einen Anspruch auf Schadensersatz.

1. 2. 1. 2.