BVerwG - Urteil vom 28.10.2015
2 C 15.15
Normen:
BBesG § 6; BBesG § 45; BGB § 133; ATZV § 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 488
NVwZ-RR 2016, 392
ZBR 2016, 164
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2066/06
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 7.13

Anspruch eines Beamten auf anteilige Zahlung einer Funktionszulage in der Freistellungsphase auch bei Bewilligung einer Altersteilzeit im Blockmodell und Gewährung einer Zulage wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in dieser Arbeitsphase

BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 2 C 15.15

DRsp Nr. 2016/3960

Anspruch eines Beamten auf anteilige Zahlung einer Funktionszulage in der Freistellungsphase auch bei Bewilligung einer Altersteilzeit im Blockmodell und Gewährung einer Zulage wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in dieser Arbeitsphase

Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Arbeitsphase wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die Zulage nach § 45 BBesG anteilig gewährt worden ist, hat auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage.

Tenor

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2014 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. November 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2006 verurteilt, dem Kläger für die Freistellungsphase der ihm gewährten Altersteilzeit eine Zulage gemäß § 45 BBesG in derselben Höhe zu zahlen, in der sie während der Arbeitsphase gezahlt wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BBesG § 6; BBesG § 45; BGB § 133; ATZV § 2;

Gründe

I

Der Kläger beansprucht die Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell.