BGH - Urteil vom 24.03.2010
VIII ZR 235/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 313; BGB § 558 ff.; WoBindG § 8a; WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 222/07
LG Berlin, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 158/08

Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung vermeintlich zuviel gezahlter Mieterhöhungsbeträge für eine unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sanierte Wohnung

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 235/09

DRsp Nr. 2010/7684

Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung vermeintlich zuviel gezahlter Mieterhöhungsbeträge für eine unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sanierte Wohnung

1. Die Preisgebundenheit einer Wohnung kann Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages sein und unterliegt nicht der Parteidisposition. 2. Weitere Aspekte - a. Zum Verzicht eines Vermieters auf Mieterhöhungen im Hinblick auf eine Preisgebundenheit der Miete - b. Voraussetzungen für das Vorliegen eines preisgebundenen Wohnraums i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 II. WoBauG

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 11. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 313; BGB § 558 ff.; WoBindG § 8a; WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger haben im Jahr 1977 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung in B. gemietet. Die ursprüngliche Vermieterin hatte das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet, in den 1970er Jahren unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel saniert.

In § 1 (2) des Mietvertrags vom 3. August 1977 heißt es:

"Die Wohnung ist zweckbestimmt für Zusatzdarlehen Land B. ."