BGH - Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 279/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; WoBindG § 8a; WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 230 C 174/07
LG Berlin, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 6/08

Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete; Mieterhöhungsverlangen bei nicht preisgebundenem Wohnraum bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 279/09

DRsp Nr. 2010/12973

Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete; Mieterhöhungsverlangen bei nicht preisgebundenem Wohnraum bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete

1. Die Preisgebundenheit einer Wohnung ist kein Umstand, der nach der gesetzlichen Regelung der Risikosphäre des Vermieters zugeordnet ist und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte. 2. Bei nicht preisgebundenem Wohnraum können Mieterhöhungen - von der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB abgesehen - nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 15. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 27.646,15 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; WoBindG § 8a; WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand