Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Kläger mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16. Mai 1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in B. gelegene Wohnung. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß durch Fernwärme. Hierfür schaltete die Beklagte einen Wärmecontractor ein, der die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger als Vorlieferanten bezieht. Zwischen den Parteien ist ein Wärmecontracting nicht vereinbart.
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