BGH - Urteil vom 24.05.2013
V ZR 220/12
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; BDSG § 6b;
Fundstellen:
BGHZ 197, 274
CR 2013, 565
ITRB 2013, 221
MDR 2013, 1091
MietRB 2013, 268
MietRB 2013, 269
NJW 2013, 3089
NJW 2013, 6
NZM 2013, 618
WM 2013, 1958
ZMR 2013, 909
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 773 C 3/10 WEG
LG Berlin, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 30/11 WEG

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entfernung einer im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage aufgehängten Videokamera bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

BGH, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen V ZR 220/12

DRsp Nr. 2013/17288

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entfernung einer im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage aufgehängten Videokamera bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich einer Stilllegung der Videoüberwachungsanlage (Beschlussanfechtung und Beschlussersetzung) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2010 teilweise abgeändert.

Der Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 28. Mai 2010 wird insoweit für ungültig erklärt, als auch eine Stilllegung der Anlage abgelehnt worden ist.

Die Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich der Wohnanlage wird stillgelegt.