Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich einer Stilllegung der Videoüberwachungsanlage (Beschlussanfechtung und Beschlussersetzung) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2010 teilweise abgeändert.
Der Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 28. Mai 2010 wird insoweit für ungültig erklärt, als auch eine Stilllegung der Anlage abgelehnt worden ist.
Die Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich der Wohnanlage wird stillgelegt.
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